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1. Definitionen und Interpretationen

1.1. Die Definitionen in dieser Klausel gelten in dieser Vereinbarung;
Unterbringung" bezeichnet Unterkünfte, Betten oder Zimmer, die Teil der Buchung sind.
Vertrag" bezeichnet die Vertragsdetails, die Tarifvereinbarung und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
"Nebenkosten" bezeichnet die Kosten für Nebenleistungen.
"Nebenleistungen" sind alle Nebenleistungen, einschließlich und ohne Einschränkung des Kaufs von Lebensmitteln oder Getränken, die der Agent für den Kunden zusätzlich zu den Buchungen gebucht hat.
Blackout-Dates" sind die im Tarifvertrag festgelegten Termine, an denen keine Buchungen vorgenommen werden können.
Buchungen/Buchungen" bezeichnet die Reservierung von Unterkünften durch einen Kunden und die Reservierung, die Safestay und allen anderen Nebenleistungen, wie in der Buchung angegeben, mitgeteilt wird.
Gebühren" bezeichnet die vom Auftragnehmer an Safestay zu zahlenden Gebühren für die im Tarifvertrag genannten Buchungen oder für Nebenleistungen.
Stadtsteuer" bedeutet jede stadtspezifische Steuer.
Das "Beginndatum" bezeichnet das Datum, an dem die Vereinbarung abgeschlossen wird.
Vertragsverwalter" bezeichnet den Vertreter des Agenten und des Sicherheitsdienstes gemäß den Vertragsdetails.
Kunde" bezeichnet den Endnutzer der Unterkunft.
Hostel" bezeichnet das Hostel, das Safestay gehört oder von Safestay betrieben wird, der Standort des Hostels wird bei jeder Buchung angegeben.
Die "Anfangslaufzeit" ist in den Vertragsdetails festgelegt.
Tarifvereinbarung" bezeichnet die Bedingungen, die sich auf die Tarife beziehen und als "Tarifvereinbarung" bezeichnet werden, die Teil dieser Vereinbarung ist.
Freigabedatum" bezeichnet die Anzahl der in der Tarifvereinbarung festgelegten Freigabetage vor dem Tag der Ankunft.
Die "Verlängerungsfrist" ist in den Vertragsdetails festgelegt.
Laufzeit" bezeichnet die Laufzeit dieser Vereinbarung, wie sie gemäß Ziffer 13 festgelegt ist.
Unter "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" versteht man diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Marken" bezeichnet alle Marken und Logos, die Safestay gehören oder von Safestay lizenziert sind und dem Auftragnehmer von Zeit zu Zeit schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mehrwertsteuer "VAT", die nach dem Mehrwertsteuergesetz 1994 und jeder ähnlichen Ersatz- oder Zusatzsteuer zu entrichten ist.

2. Terminvereinbarung

2.1. Safestay ernennt den Vermittler zu seinem nicht-exklusiven Vertriebspartner, um Buchungen für die Unterkunft und Nebenleistungen zu den Bedingungen dieses Vertrags vorzunehmen.

2.2. Vorbehaltlich der Klausel 3.2 unterliegen alle Buchungen diesem Vertrag.

2.3. Der Vertrag muss vor der Buchung unterschrieben an Safestay zurückgeschickt werden.

2.4. Der Agent darf nicht: (i) sich selbst als Vertreter von Safestay für irgendeinen Zweck darstellen; (ii) irgendeine Bedingung oder Garantie im Namen von Safestay abgeben; oder (iii) irgendeine Zusicherung im Namen von Safestay machen; oder (iv) Safestay zu irgendwelchen Verträgen verpflichten.

2.5. Der Vermittler wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Safestay keine Versprechungen oder Garantien bezüglich der Unterkunft oder der Nebenleistungen abgeben, die über die in den jeweils aktuellen Werbematerialien von Safestay enthaltenen Angaben hinausgehen.

 

3. Zuweisung von Unterkünften

3.1. Jede Buchung, die nicht unter die Tarifvereinbarung fällt, unterliegt der Verfügbarkeit. Safestay behält sich das Recht vor, alternative Preise anzubieten.

3.2. Alle Buchungen können einer Mindestaufenthaltsdauer unterliegen, die in der Preisvereinbarung oder wie von Safestay von Zeit zu Zeit schriftlich bestätigt, angegeben wird.

3.3. An den Blackout-Terminen kann keine Buchung vorgenommen werden, und an bestimmten Terminen kann eine zusätzliche Gebühr anfallen, wie sie im Tarifvertrag festgelegt ist.

 

4. Nebenleistungen

4.1. Zusatzleistungen sind abhängig von der Verfügbarkeit und der Zustimmung von Safestay nach eigenem Ermessen. Zahlung bis zu 28 Tage vor Anreise.

 

5. Stornierungen und Nichterscheinen

5.1. Bei Stornierungen, Kürzungen oder Nichterscheinen werden die folgenden Gebühren je nach Ankündigung erhoben, und eine gemäß Klausel 6.6 geleistete Anzahlung ist weder erstattungsfähig noch übertragbar:

* Alle geleisteten Anzahlungen sind weder rückzahlbar noch übertragbar.

Der Vermittler muss alle Stornierungen oder Änderungen von Buchungen schriftlich per E-Mail an groups@safestay.com mitteilen.

5.2. Safestay kann verpflichtet sein, Buchungen zu stornieren, wenn: (i) es einen angemessenen betrieblichen Grund dafür gibt; oder (ii) die Buchung dem Ansehen von Safestay schadet.

5.3. Safestay kann sich unter bestimmten Umständen in angemessener Weise bemühen, stornierte Buchungen an einen alternativen Ort in der Nähe zu verlegen

5.4. Safestay erstattet den vollen Betrag für alle Stornierungen gemäß Klausel 5.3.

5.5. Werden Nebenleistungen innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt, zu dem sie beginnen oder erbracht werden sollen, storniert, werden dem Vermittler 100% der Nebenkosten in Rechnung gestellt. Für Nebenleistungen, die mehr als 14 Tage vor Beginn der jeweiligen Nebenleistung storniert werden, wird Safestay dem Vermittler die Nebenkosten in voller Höhe erstatten.

 

6. Preise und Zahlung

6.1. . Eine Kaution von £10 pro Person in unseren britischen Unterkünften, €10 pro Person in unseren europäischen Unterkünften, 50PLN pro Person für Unterkünfte in Polen, 250CZK pro Person für Unterkünfte in der Tschechischen Republik und €20 pro Person (oder gleichwertig) für HOTEL-Unterkünfte und Junggesellenabschiede ist für alle Gruppen beim Check-in zu hinterlegen, um eventuelle Schäden während des Aufenthalts in der Herberge zu decken. Die Kaution ist NUR per Debit-/Kreditkarte zu zahlen. Die Karten werden beim Einchecken vorautorisiert. Wenn der Wert der verursachten Schäden höher ist als die geleistete Kaution, hat Safestay das Recht, den vollen Betrag von der angegebenen Karte einzuziehen. Diese Kaution wird nach dem Abreisedatum zurückerstattet, sofern keine Schäden gemeldet/entdeckt wurden.

6.2. Alle Nebenkosten müssen mindestens 28 Tage vor Ankunft des Kunden in dem jeweiligen Hostel, auf das sich die Nebenleistungen beziehen, in voller Höhe bezahlt werden. Werden die Nebenleistungen innerhalb von 28 Tagen vor Ankunft im Hostel gebucht, sind die Nebenkosten in voller Höhe zum Zeitpunkt der Buchung zu zahlen.

6.3. Alle Gebühren müssen per BACS-Überweisung auf die in der Rechnung angegebenen Kontodaten von Safestay und in der Währung des Landes, in dem sich das Hostel befindet, erfolgen. Alle Zahlungen vor Ort müssen mit Karte erfolgen, da Bargeld an keinem Ort akzeptiert wird.

6.4. Der Bevollmächtigte haftet für die Zahlung aller Bankgebühren, die mit der Zahlung unter diesem Vertrag verbunden sind.

6.5. Wir erheben eine Korkengebühr von £1/€1 pro Person, pro Mahlzeit für das Mitbringen und den Verzehr von eigenen Speisen. Damit werden die Kosten für die Entsorgung von Lebensmittelabfällen und die Reinigung nach Covid-19-Standard gedeckt.

6.6 Zahlungsbedingungen: Erforderlich ist eine Anzahlung von 10 % (nicht erstattungsfähig) zum Zeitpunkt der Buchung und die Restzahlung bis spätestens 28 Tage vor dem Anreisedatum. Wenn die Anzahlung nicht bis zum Fälligkeitsdatum geleistet wird, wird die Option automatisch freigegeben

6.7. Die in der Preisvereinbarung festgelegten Preise gelten nur, wenn die Zimmer im Rahmen einer Pauschalreise verkauft werden. Der Vermittler wird dem Kunden auf der Grundlage dieser Preise keine anderen Zimmer als im Rahmen einer Pauschalreise verkaufen und dafür Sorge tragen, dass kein Dritter diese Zimmer verkauft.

6.8. Alle Auslagen, Kosten und Gebühren, die dem Beauftragten bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag entstehen, sind vom Beauftragten zu tragen, es sei denn, Safestay hat sich im Voraus ausdrücklich schriftlich zur Übernahme dieser Auslagen, Kosten und Gebühren bereit erklärt.

6.9. Keine Partei darf die Zahlung eines fälligen Betrages an die andere wegen einer Aufrechnung, Gegenforderung, Minderung oder eines anderen ähnlichen Abzugs zurückhalten.

6.10. Alle im Rahmen dieses Vertrags zu zahlenden Beträge verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer und aller anderen Steuern zu dem am Tag des Vertragsbeginns geltenden Satz. Der Auftragnehmer haftet für jede Erhöhung oder Einführung von Mehrwertsteuer, City Tax oder anderen Steuern, Gebühren oder Abgaben. STADTSTEUERN sind nicht inbegriffen und müssen direkt am Objekt per Karte bezahlt werden.

6.11. Beim Check-in erhält jeder Gast eine Zimmerkarte für den Zugang zur Unterkunft. Die Schlüsselkarte ist für die Dauer des Aufenthalts gültig und muss beim Check-out an der Rezeption zurückgegeben werden. Wird die Schlüsselkarte nicht zurückgegeben, wird eine Gebühr von £5/€5 (oder gleichwertig) von der in Klausel 6.1 genannten Kaution abgezogen.

 

7. Check-in/Check-out-Zeit

7.1. Alle Gruppen müssen mindestens einen Gruppenleiter wählen, der für die gesamte Gruppe verantwortlich ist, die Check-in-Dokumente unterzeichnet und die Kaution bezahlt. Der Gruppenleiter ist der Ansprechpartner für das Safestay-Personal.

7.2. Je nach Verfügbarkeit können die Kunden am Anreisetag ab 15 Uhr einchecken und müssen ihre Zimmer am Abreisetag um 10 Uhr räumen. Ein später Check-out ist je nach Verfügbarkeit möglich und mit einem Aufpreis verbunden.

 

8. Gäste unter 18 Jahren

Kunden unter 18 Jahren dürfen nur in Privatzimmern oder Mehrbettzimmern übernachten, die für die Nutzung durch eine Familie oder eine gemeinsam gebuchte Gruppe von Personen gebucht wurden und müssen von einem Erwachsenen über 18 Jahren (am Tag der Anreise) begleitet werden.

 

9. Unternehmen des Agenten

Der Auftragnehmer verpflichtet sich und stimmt zu, dass er dies zu jeder Zeit während der Laufzeit tut: (i) mit jedem Kunden einen Vertrag abschließen, der die gleichen Bedingungen wie die Klauseln 7 und 8 enthält; (ii) sich nach besten Kräften bemühen, den Vertrieb und Verkauf der Unterkunft zu fördern; (iii) die Unterkunft nicht zu einem Preis weiterverkaufen, der unter dem Preis liegt, der direkt von Safestay an Kunden verkauft wird; (iv) vollständige und ordnungsgemäße Bücher über Konten und Aufzeichnungen führen, aus denen alle Anfragen, Angebote, Transaktionen und Verfahren im Zusammenhang mit der Unterkunft eindeutig hervorgehen und Safestay mit angemessener Frist Zugang zu solchen Konten gewähren; (v) Safestay unverzüglich über alle Änderungen im Eigentum oder in der Kontrolle des Agenten sowie über jede Änderung seiner Organisation oder Geschäftsmethode zu informieren, von der erwartet werden kann, dass sie sich auf die Erfüllung der Pflichten des Agenten in dieser Vereinbarung auswirkt; und (vi) alle anwendbaren Gesetze, Statuten, Vorschriften und Kodizes in Bezug auf Anti-Korruption und Anti-Korruption einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Bestechungsgesetz 2010 (Relevante Anforderungen).

 

10. Werbung und Promotion

Der Auftragnehmer ist verpflichtet: (i) für die Werbung und Promotion der Unterkunft verantwortlich ist (aber der Agent darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Safestay keine Werbematerialien oder Werbeschriften verwenden); und (ii) alle Anweisungen und Anweisungen befolgt, die Safestay ihr für die Promotion und Werbung für die Unterkunft erteilt.

 

11. Handelsmarken

11.1. Safestay gewährt dem Beauftragten hiermit eine nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, widerrufliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Marken für die Förderung, die Werbung und den Verkauf der Unterkunft gemäß den Bedingungen und für die Dauer dieses Vertrags. Der Vermittler erkennt an und stimmt zu, dass alle Rechte an den Marken bei Safestay verbleiben und dass der Vermittler aufgrund der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag kein Recht an ihnen hat und erwerben wird, mit Ausnahme des Rechts, die Marken wie ausdrücklich in diesem Vertrag vorgesehen zu nutzen.

11.2. Der Auftragnehmer darf die Unterkunft nur unter den Warenzeichen vermarkten und verkaufen, und nicht in Verbindung mit anderen Warenzeichen, Marken oder Handelsnamen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die entsprechenden Marken auf allen Unterkünften, Containern und Anzeigen für die Unterkunft erscheinen, gefolgt von dem Symbol ® oder den Buchstaben RTM, je nach Fall.

11.3. Der Auftragnehmer hat alle Regeln für die Verwendung der von Safestay herausgegebenen Marken (einschließlich derjenigen, die in den von Safestay herausgegebenen Branding-Richtlinien festgelegt sind) einzuhalten.

11.4. Alle Darstellungen der Marken, die der Agent zu verwenden beabsichtigt, sind Safestay zur schriftlichen Genehmigung vor der Verwendung vorzulegen.

11.5. Der Agent darf bei der Benutzung der Marken nichts tun oder unterlassen, was die Gültigkeit der Marke oder den Ruf von Safestay beeinträchtigen könnte.

11.6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Dokumente auszuführen und alle anderen vernünftigerweise notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Safestays Eigentumsrecht an den Marken weiter zu sichern und Safestay die Durchsetzung seiner Rechte an den Marken zu ermöglichen.

11.7. Der Agent wird Safestay unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn er von einer Verletzung oder vermuteten Verletzung der Marken oder anderer Rechte an geistigem Eigentum im Zusammenhang mit der Unterkunft Kenntnis erlangt.

11.8. Der Agent darf die Marken nicht als Teil des Namens verwenden, unter dem der Agent sein Geschäft oder ein damit verbundenes Geschäft betreibt, oder unter dem er Produkte (mit Ausnahme der Unterkunft) verkauft oder Dienstleistungen erbringt, oder auf andere Weise, es sei denn, dies ist ausdrücklich gestattet.

11.9. Nach Beendigung dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grund wird der Auftragnehmer die Verwendung der Marken ganz oder teilweise einstellen.

 

12. Haftungsbeschränkung

12.1. Nichts in dieser Vereinbarung darf die Haftung von Safestay einschränken oder ausschließen: (i) Betrug oder betrügerische Falschdarstellung; (ii) Tod oder Körperverletzung, die durch Fahrlässigkeit des Unternehmens verursacht wurden; oder (iii) jede andere Haftung, die nicht rechtmäßig beschränkt oder ausgeschlossen werden kann.

12.2. Vorbehaltlich der Ziffer 12.1: Safestay haftet dem Auftragnehmer gegenüber unter keinen Umständen, weder aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, für entgangenen Gewinn, Einnahmen oder erwartete Einsparungen oder indirekte oder Folgeschäden.

12.3. Die Gesamthaftung von Safestay gegenüber dem Auftragnehmer in Bezug auf Verluste oder Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, darf unter keinen Umständen den Betrag übersteigen, den der Auftragnehmer in den letzten 12 Monaten vor einem Anspruch im Rahmen des Vertrags bezahlt hat.

 

13. Beginn, Dauer und Kündigung

13.1. Diese Vereinbarung beginnt mit dem Beginndatum und gilt vorbehaltlich einer früheren Kündigung gemäß Ziffer 13.2 für die erste Laufzeit. Am Ende der Erstlaufzeit können die Parteien einvernehmlich vereinbaren, diese Vereinbarung um die Verlängerungsfrist zu verlängern.

13.2. Unbeschadet der sonstigen Rechte, die ihr zustehen, kann jede Partei diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei unverzüglich kündigen: (i) die andere Partei den Handel einstellt oder nicht in der Lage ist, ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, eine Vereinbarung mit ihren Gläubigern trifft oder in die Verwaltung, Zwangsverwaltung, Insolvenzverwaltung, Liquidation (außer im Rahmen einer solventen Sanierung), Insolvenz oder ein analoges Insolvenzverfahren in einer Gerichtsbarkeit eintritt; (ii) die andere Partei die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auszusetzen oder einzustellen droht oder droht; oder (iii) es zu einem Kontrollwechsel bei der anderen Partei kommt.

13.3. Die Beendigung oder das Auslaufen dieser Vereinbarung berührt nicht die Rechte, Rechtsbehelfe, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Parteien, die bis zum Datum der Beendigung oder des Auslaufens entstanden sind.

 

14. Vertraulichkeit und Datenschutz

14.1. Jede Partei verpflichtet sich, während oder nach dieser Vereinbarung zu keinem Zeitpunkt vertrauliche Informationen über das Geschäft, die Angelegenheiten, Kunden, Kunden, Kunden oder Lieferanten der anderen Partei an eine Person weiterzugeben, es sei denn, dies ist in Klausel 14.2 vorgesehen.

14.2. Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegen: (i) an diejenigen seiner Mitarbeiter, Führungskräfte, Vertreter oder Berater, die diese Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Partei aus dieser Vereinbarung benötigen. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter, Führungskräfte, Vertreter oder Berater, denen sie die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenbart, diese Klausel 14 einhalten; und (ii) soweit dies nach Gesetz, Gerichtsbeschluss oder einer Regierungs- oder Regulierungsbehörde erforderlich ist.

14.3. Keine Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei für einen anderen Zweck verwenden, als zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag.

14.4. Jede Partei ist verpflichtet, ihre Verpflichtungen aus dem Data Protection Act 1998 und der Allgemeinen Datenschutzverordnung der EU (GDPR) zu erfüllen.

14.5. Der Vermittler behält sich das Recht vor, die von Safestay gespeicherten personenbezogenen Daten einzusehen. Eine Übersicht über die gespeicherten Daten kann jederzeit per E-Mail an groups@safestay.com angefordert werden. Wenn Sie mehr über Ihre Rechte zur Kontrolle Ihrer persönlichen Daten erfahren möchten, lesen Sie hier weiter: https://www.safestay.com/privacy-policy/

14.6. Der Agent behält sich das Recht vor, alle Daten im Zusammenhang mit dieser Buchung während des Buchungsprozesses und auch zu jedem späteren Zeitpunkt zu übertragen und/oder zu löschen.

 

15. Höhere Gewalt

Keine der Parteien verstößt gegen diese Vereinbarung und ist nicht haftbar für Verzögerungen bei der Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.

 

16. Allgemeines

16.1. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt und erlischt alle früheren Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Garantien, Gewährleistungen, Zusicherungen und Absprachen zwischen ihnen, ob schriftlich oder mündlich, in Bezug auf ihren Gegenstand.

16.2. Besteht ein Widerspruch zwischen den Bestimmungen des Tarifvertrags und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist die Rangfolge der Dokumente in dieser Reihenfolge anzugeben.

16.3. Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass sie keine Rechtsmittel in Bezug auf Erklärungen, Zusicherungen, Zusicherungen oder Gewährleistungen (ob unschuldig oder fahrlässig) hat, die nicht in dieser Vereinbarung festgelegt sind.

16.4. Keine Änderung oder Ergänzung dieser Vereinbarung ist wirksam, es sei denn, sie ist schriftlich und von den Parteien unterzeichnet.

16.5. Diese Vereinbarung ist persönlich für die Parteien, und keine der Parteien darf eine ihrer Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung abtreten, übertragen, hypothekarisch belasten, belasten, weitervergeben, ein Treuhandvermögen erklären oder auf andere Weise mit ihnen handeln.

16.6. Sollte eine Bestimmung oder Teilbestimmung dieser Vereinbarung ungültig, illegal oder nicht durchsetzbar sein oder werden, gilt sie als so weit geändert, dass sie gültig, legal und durchsetzbar ist. Ist eine solche Änderung nicht möglich, so gilt die betreffende Bestimmung oder Teilbestimmung als gestrichen. Eine Änderung oder Streichung einer Bestimmung oder Teilbestimmung gemäß dieser Klausel hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des Restes dieser Vereinbarung.

16.7. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, hat eine Person, die nicht Partei dieser Vereinbarung ist, keine Rechte gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999, um eine Bestimmung dieser Vereinbarung durchzusetzen.

16.8. Nichts in dieser Vereinbarung ist dazu bestimmt oder gilt als Gründung einer Partnerschaft oder eines Joint Ventures zwischen einer der Parteien, stellt eine Partei den Vertreter einer anderen Partei dar oder ermächtigt eine Partei, Verpflichtungen für oder im Namen einer anderen Partei einzugehen oder einzugehen.

16.9. Diese Vereinbarung kann in einer beliebigen Anzahl von Gegenstücken abgeschlossen werden, von denen jedes bei ihrer Ausführung ein Duplikat des Originals darstellt, aber alle Gegenstücke bilden zusammen die eine Vereinbarung.

16.10. Keine Partei darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Parteien (diese Zustimmung darf nicht unangemessen verweigert oder verzögert werden), außer wie gesetzlich vorgeschrieben, eine Regierungs- oder Regulierungsbehörde (einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine relevante Wertpapierbörse), ein Gericht oder eine andere Behörde der zuständigen Gerichtsbarkeit, eine öffentliche Ankündigung zu dieser Vereinbarung machen oder einer Person gestatten.

16.11 Diese Vereinbarung und alle außervertraglichen Rechte oder Pflichten, die sich aus ihr oder in Verbindung mit ihr oder ihrem Gegenstand ergeben, unterliegen englischem Recht und die Parteien unterwerfen sich der ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte.

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