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1.1. Die Definitionen in dieser Klausel gelten für diesen Vertrag;
Unterkunft" bedeutet Unterkunft, Betten oder Zimmer, die Teil der Buchung sind.
Vertrag" bedeutet die Vertragsdetails, den Tarifvertrag und diese Bedingungen.
"Nebenkosten" bedeutet die Gebühren für Nebenleistungen.
"Zusatzleistungen" bezeichnet alle Zusatzleistungen, einschließlich des Kaufs von Speisen oder Getränken, die der Vermittler für den Kunden zusätzlich zu den Buchungen bucht.
Blackout-Tage" sind die in der Tarifvereinbarung angegebenen Daten, an denen keine Buchungen vorgenommen werden können.
Buchungen/Belegt" bedeutet die Reservierung einer Unterkunft durch einen Kunden, die Safestay mitgeteilt wurde, sowie alle anderen Nebenleistungen, die in der Buchung angegeben sind.
Gebühren" sind die vom Vermittler an Safestay zu zahlenden Gebühren für die Buchungen, wie sie in der Tarifvereinbarung aufgeführt sind, oder für etwaige Nebenleistungen.
Stadtsteuer" bedeutet jede stadtspezifische Steuer.
Datum des Vertragsbeginns" bezeichnet das Datum des Vertragsabschlusses.
Vertragsmanager" bezeichnet den Vertreter des Auftragnehmers und von Safestay, wie in den Vertragsdetails angegeben.
Kunde" ist der Endnutzer der Unterkunft.
Jugendherberge": die Jugendherberge, die Safestay gehört oder von Safestay betrieben wird; der Standort der Jugendherberge wird bei jeder Buchung angegeben.
Anfängliche Laufzeit" ist die in den Vertragsdetails angegebene Laufzeit.
Tarifvereinbarung": die Bestimmungen zu den Tarifen mit dem Titel "Tarifvereinbarung", die Teil dieser Vereinbarung ist.
Freigabedatum" bezeichnet die Anzahl der Freigabetage, die in der Tarifvereinbarung vor dem Anreisedatum festgelegt sind.
Verlängerungsfrist" ist die in den Vertragsdetails angegebene Frist.
Laufzeit" bedeutet die Laufzeit dieser Vereinbarung, wie sie in Übereinstimmung mit Klausel 13 festgelegt ist.
Bedingungen" bedeutet diese Bedingungen.
Marken" bezeichnet alle Marken und Logos, die Eigentum von Safestay sind oder von Safestay lizenziert wurden und die dem Auftragnehmer von Zeit zu Zeit schriftlich mitgeteilt werden.
Mehrwertsteuer" bezeichnet die nach dem Value Added Tax Act 1994 anfallende Mehrwertsteuer und jede ähnliche Ersatz- oder Zusatzsteuer.
2.1. Safestay ernennt den Vermittler zu seinem nicht ausschließlichen Vertriebspartner, um Buchungen für die Unterkunft und Nebenleistungen zu den Bedingungen dieses Vertrags vorzunehmen.
2.2. Vorbehaltlich der Klausel 3.2 unterliegen alle Buchungen diesem Vertrag.
2.3. Der Vertrag ist zu unterzeichnen und an Safestay zurückzusenden, bevor eine Buchung vorgenommen wird.
2.4. Der Bevollmächtigte darf nicht: (i) sich selbst als Vertreter von Safestay für irgendeinen Zweck darstellen; (ii) im Namen von Safestay eine Bedingung oder Garantie abgeben; oder (iii) im Namen von Safestay eine Zusicherung machen; oder (iv) Safestay zu irgendwelchen Verträgen verpflichten.
2.5. Der Vermittler darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Safestay keine Versprechungen oder Garantien in Bezug auf die Unterkunft oder die Nebenleistungen geben, die über die in den jeweils aktuellen Werbematerialien von Safestay enthaltenen Angaben hinausgehen.
3.1. Jede Buchung, die nicht unter die Tarifvereinbarung fällt, unterliegt der Verfügbarkeit. Safestay behält sich das Recht vor, andere Tarife anzubieten.
3.2. Alle Buchungen können einer Mindestaufenthaltsdauer unterliegen, die in der Tarifvereinbarung angegeben ist oder von Safestay von Zeit zu Zeit schriftlich bestätigt wird.
3.3. An den Blackout-Tagen können keine Buchungen vorgenommen werden und an bestimmten Tagen kann eine zusätzliche Gebühr anfallen, wie in der Tarifvereinbarung festgelegt.
4.1. Zusatzleistungen sind abhängig von der Verfügbarkeit und der Zustimmung von Safestay nach eigenem Ermessen. Zahlung bis zu 28 Tage vor der Ankunft.
5.1. Bei Stornierungen, Kürzungen oder Nichterscheinen werden die folgenden Gebühren je nach Ankündigung erhoben, und eine gemäß Klausel 6.6 geleistete Anzahlung ist weder erstattungsfähig noch übertragbar:
* Alle geleisteten Anzahlungen sind weder rückzahlbar noch übertragbar.
Der Vermittler muss alle Stornierungen oder Änderungen von Buchungen schriftlich per E-Mail an groups@safestay.com mitteilen.
5.2. Safestay kann verpflichtet sein, Buchungen zu stornieren, wenn: (i) ein angemessener betrieblicher Grund dafür vorliegt oder (ii) die Buchung dem Ansehen von Safestay schadet.
5.3. Safestay kann sich unter bestimmten Umständen in angemessener Weise darum bemühen, stornierte Buchungen an einen anderen Ort in der Nähe zu verlegen
5.4. Safestay erstattet bei einer Stornierung nach Ziffer 5.3 den vollen Betrag.
5.5. Werden Nebenleistungen innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt, zu dem sie beginnen oder erbracht werden sollten, storniert, werden dem Vermittler 100 % der Nebenkosten in Rechnung gestellt. Für Nebenleistungen, die mehr als 14 Tage vor Beginn der jeweiligen Nebenleistung storniert werden, erstattet Safestay dem Vermittler den vollen Betrag der Nebenkosten.
6.1. . Eine Kaution von £10 pro Person in unseren britischen Unterkünften, €10 pro Person in unseren europäischen Unterkünften, 50PLN pro Person für Unterkünfte in Polen, 250CZK pro Person für Unterkünfte in der Tschechischen Republik und €20 pro Person (oder gleichwertig) für HOTEL-Unterkünfte und Junggesellenabschiede ist für alle Gruppen beim Check-in zu hinterlegen, um eventuelle Schäden während des Aufenthalts in der Herberge zu decken. Die Kaution ist NUR per Debit-/Kreditkarte zu zahlen. Die Karten werden beim Einchecken vorautorisiert. Wenn der Wert der verursachten Schäden höher ist als die geleistete Kaution, hat Safestay das Recht, den vollen Betrag von der angegebenen Karte einzuziehen. Diese Kaution wird nach dem Abreisedatum zurückerstattet, sofern keine Schäden gemeldet/entdeckt wurden.
6.2. Alle Nebenkosten müssen mindestens 28 Tage vor Ankunft des Kunden in der jeweiligen Herberge, auf die sich die Nebenleistungen beziehen, in voller Höhe bezahlt werden. Werden die Nebenleistungen innerhalb von 28 Tagen vor der Ankunft in der Herberge gebucht, so sind die Nebenkosten zum Zeitpunkt der Buchung in voller Höhe zu zahlen.
6.3. Alle Gebühren müssen per BACS-Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto von Safestay in der Währung des Landes, in dem sich das Hostel befindet, überwiesen werden. Alle Zahlungen vor Ort müssen mit Karte erfolgen, da Bargeld an keinem Ort akzeptiert wird.
6.4. Der Bevollmächtigte haftet für die Zahlung aller Bankgebühren, die im Zusammenhang mit den Zahlungen im Rahmen dieses Vertrags anfallen.
6.5. Für das Mitbringen und den Verzehr eigener Speisen erheben wir eine Korkengebühr von £1/€1 pro Person und Mahlzeit. Damit werden die Kosten für die Entsorgung von Lebensmittelabfällen und die Reinigung nach Covid-19-Standard gedeckt.
6.6 Zahlungsbedingungen: Bei der Buchung ist eine Anzahlung von 10 % (nicht erstattungsfähig) zu leisten, die Restzahlung muss spätestens 28 Tage vor dem Anreisedatum erfolgen. Wenn die Anzahlung nicht bis zum Fälligkeitsdatum erfolgt ist, wird die Option automatisch freigegeben
6.7. Die in der Preisvereinbarung festgelegten Preise gelten nur, wenn die Zimmer als Teil eines Pakets verkauft werden. Der Vermittler darf dem Kunden keine Zimmer auf der Grundlage dieser Tarife verkaufen, die nicht Teil eines Pakets sind, und dafür sorgen, dass kein Dritter dies tut.
6.8. Alle Auslagen, Kosten und Gebühren, die dem Bevollmächtigten bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag entstehen, sind vom Bevollmächtigten zu tragen, es sei denn, Safestay hat sich im Voraus ausdrücklich schriftlich zur Übernahme dieser Auslagen, Kosten und Gebühren bereit erklärt.
6.9. Keine der Parteien darf die Zahlung eines der anderen Partei geschuldeten Betrags aufgrund einer Aufrechnung, einer Gegenforderung, eines Nachlasses oder eines anderen ähnlichen Abzugs zurückhalten.
6.10. Alle im Rahmen dieses Vertrags zu zahlenden Beträge verstehen sich einschließlich Mehrwertsteuer und aller anderen Steuern zu dem am Tag des Vertragsbeginns geltenden Satz. Der Auftragnehmer haftet für jede Erhöhung oder Einführung von Mehrwertsteuer, City Tax oder anderen Steuern, Gebühren oder Abgaben. STADTSTEUERN sind nicht inbegriffen und sind direkt am Objekt per Karte zu zahlen.
6.11. Beim Einchecken erhält jeder Gast eine Zimmerkarte für den Zugang zur Unterkunft. Die Schlüsselkarte ist für die Dauer des Aufenthalts gültig und muss beim Auschecken an der Rezeption zurückgegeben werden. Bei Nichtrückgabe der Schlüsselkarte wird eine Gebühr in Höhe von £5/€5 (oder gleichwertig) von der in Klausel 6.1 genannten Kaution abgezogen.
7.1. Alle Gruppen müssen mindestens einen Gruppenleiter wählen, der für die gesamte Gruppe verantwortlich ist, die Check-in-Dokumente unterzeichnet und die Kaution bezahlt. Der Gruppenleiter ist der Ansprechpartner für das Safestay-Personal.
7.2. Je nach Verfügbarkeit können die Kunden am Anreisetag ab 15 Uhr einchecken und müssen ihre Zimmer am Abreisetag um 10 Uhr räumen. Ein später Check-out ist je nach Verfügbarkeit möglich und mit einem Aufpreis verbunden.
Gäste unter 18 Jahren dürfen nur in Privatzimmern oder Mehrbettzimmern übernachten, die für die Nutzung durch eine Familie oder eine Gruppe von Personen gebucht wurden, und müssen von einem Erwachsenen begleitet werden, der am Tag der Ankunft über 18 Jahre alt ist.
Der Vermittler verpflichtet sich und erklärt sich damit einverstanden, dass er zu jeder Zeit während der Vertragslaufzeit: (i) mit jedem Kunden einen Vertrag abzuschließen, der die gleichen Bedingungen wie in den Klauseln 7 und 8 enthält; (ii) sich nach besten Kräften zu bemühen, den Vertrieb und den Verkauf der Unterkunft zu fördern; (iii) die Unterkunft nicht zu einem niedrigeren Preis weiterzuverkaufen als dem, den Safestay direkt an die Kunden verkauft; (iv) vollständige und ordnungsgemäße Geschäftsbücher und Aufzeichnungen zu führen, aus denen alle Anfragen, Angebote, Transaktionen und Vorgänge im Zusammenhang mit der Unterkunft klar hervorgehen, und Safestay nach angemessener Vorankündigung Zugang zu diesen Büchern zu gewähren; (v) Safestay unverzüglich über jede Änderung der Eigentumsverhältnisse oder der Kontrolle über den Beauftragten sowie über jede Änderung seiner Organisation oder seiner Geschäftsmethoden zu informieren, von der zu erwarten ist, dass sie sich auf die Erfüllung der Pflichten des Beauftragten aus diesem Vertrag auswirkt; und (vi) alle anwendbaren Gesetze, Satzungen, Verordnungen und Kodizes in Bezug auf die Bekämpfung von Bestechung und Korruption einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Bribery Act 2010 (Relevante Anforderungen).
Der Vermittler ist verpflichtet: (i) ist für die Werbung für die Unterkunft verantwortlich (der Vermittler darf jedoch ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Safestay keine Werbematerialien oder Werbeschriften verwenden); und (ii) befolgt alle Anweisungen und Weisungen, die ihm von Safestay für die Werbung für die Unterkunft erteilt werden.
11.1. Safestay gewährt dem Beauftragten hiermit eine nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, widerrufliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Marken für die Förderung, die Werbung und den Verkauf der Unterkunft unter den Bedingungen und für die Dauer dieses Vertrages. Der Vermittler erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass alle Rechte an den Marken bei Safestay verbleiben und dass der Vermittler aufgrund der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag kein Recht an ihnen hat und auch nicht erwerben wird, mit Ausnahme des Rechts, die Marken wie ausdrücklich in diesem Vertrag vorgesehen zu nutzen.
11.2. Der Auftragnehmer wird die Unterkunft nur unter den Marken vermarkten und verkaufen, nicht aber in Verbindung mit anderen Marken, Warenzeichen oder Handelsnamen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass auf allen Beherbergungsgegenständen, Behältnissen und Werbemitteln für die Beherbergung die entsprechenden Markenzeichen, gefolgt von dem Symbol ® bzw. den Buchstaben RTM, erscheinen.
11.3. Der Auftragnehmer hat alle von Safestay herausgegebenen Regeln für die Verwendung der Marken einzuhalten (einschließlich derjenigen, die in den von Safestay herausgegebenen Branding-Richtlinien festgelegt sind).
11.4. Alle Darstellungen der Marken, die der Auftragnehmer zu verwenden beabsichtigt, sind Safestay vor der Verwendung zur schriftlichen Genehmigung vorzulegen.
11.5. Der Auftragnehmer darf bei der Verwendung der Marken nichts tun oder unterlassen, was die Gültigkeit der Marke oder den Ruf von Safestay beeinträchtigen könnte.
11.6. Der Bevollmächtigte verpflichtet sich, alle Dokumente auszufertigen und alle sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die vernünftigerweise erforderlich sind, um das Eigentumsrecht von Safestay an den Marken zu sichern und es Safestay zu ermöglichen, seine Rechte an den Marken durchzusetzen.
11.7. Der Vermittler ist verpflichtet, Safestay unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn er Kenntnis von einer Verletzung oder vermuteten Verletzung der Marken oder sonstiger geistiger Eigentumsrechte im Zusammenhang mit der Unterkunft erhält.
11.8. Der Auftragnehmer darf die Marken nicht als Teil des Namens verwenden, unter dem er sein Geschäft oder ein damit verbundenes Geschäft betreibt, oder unter dem er Produkte (mit Ausnahme der Unterkunft) verkauft oder Dienstleistungen erbringt, oder in sonstiger Weise, es sei denn, dies ist in diesem Vertrag ausdrücklich gestattet.
11.9. Bei Beendigung dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, wird der Vertreter die Nutzung aller oder eines Teils der Marken unverzüglich einstellen
12.1. Keine Bestimmung dieses Vertrags schränkt die Haftung von Safestay ein oder schließt sie aus für: (i) Betrug oder arglistige Täuschung; (ii) Tod oder Körperverletzung aufgrund von Fahrlässigkeit; oder (iii) jede andere Haftung, die nicht rechtmäßig eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann.
12.2. Vorbehaltlich der Klausel 12.1: Safestay haftet unter keinen Umständen gegenüber dem Vermittler, weder aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, für entgangenen Gewinn, Einnahmen oder erwartete Einsparungen oder für indirekte oder Folgeschäden.
12.3. Die Gesamthaftung von Safestay gegenüber dem Auftragnehmer für Verluste oder Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, übersteigt unter keinen Umständen den vom Auftragnehmer im Rahmen des Vertrags in den letzten 12 Monaten vor dem jeweiligen Anspruch gezahlten Betrag.
13.1. Diese Vereinbarung beginnt am Tag des Inkrafttretens und gilt, vorbehaltlich einer früheren Kündigung gemäß Klausel 13.2, für die Erstlaufzeit. Am Ende der Erstlaufzeit können die Parteien einvernehmlich vereinbaren, diese Vereinbarung um die Verlängerungslaufzeit zu verlängern.
13.2. Unbeschadet anderer Rechte, die ihr zustehen, kann jede Partei diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn (i) die andere Partei ihre Geschäftstätigkeit einstellt oder nicht in der Lage ist, ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, einen Vergleich mit ihren Gläubigern abschließt oder unter Zwangsverwaltung, Zwangsverwaltung, Liquidation (außer als Teil einer solventen Reorganisation), Konkurs oder ein vergleichbares Insolvenzverfahren in einer beliebigen Rechtsordnung gestellt wird; (ii) die andere Partei die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil aussetzt oder einstellt oder damit droht; oder (iii) ein Kontrollwechsel bei der anderen Partei stattfindet.
13.3. Die Kündigung oder das Auslaufen dieses Abkommens berührt nicht die Rechte, Rechtsbehelfe, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Parteien, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Auslaufens entstanden sind.
14.1. Jede Partei verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt während oder nach dieser Vereinbarung vertrauliche Informationen über das Geschäft, die Angelegenheiten, Kunden, Klienten oder Lieferanten der anderen Partei an irgendeine Person weiterzugeben, es sei denn, es gelten die Bestimmungen von Klausel 14.2.
14.2. Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei wie folgt offenlegen: (i) gegenüber ihren Angestellten, leitenden Angestellten, Vertretern oder Beratern, die diese Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Partei aus diesem Vertrag kennen müssen. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Angestellten, leitenden Angestellten, Vertreter oder Berater, an die sie vertrauliche Informationen der anderen Partei weitergibt, diese Klausel 14 einhalten; und (ii) soweit dies gesetzlich, durch Gerichtsbeschluss oder von einer Regierungs- oder Aufsichtsbehörde verlangt wird.
14.3. Keine Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei zu einem anderen Zweck als zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen verwenden.
14.4. Jede Partei kommt ihren Verpflichtungen gemäß dem Data Protection Act 1998 und der EU-Datenschutzgrundverordnung (GDPR) nach
14.5. Der Vermittler behält sich das Recht vor, die von Safestay gespeicherten personenbezogenen Daten einzusehen. Eine Übersicht über die gespeicherten Daten kann jederzeit per E-Mail an groups@safestay.com angefordert werden. Wenn Sie mehr über Ihre Rechte zur Kontrolle Ihrer persönlichen Daten erfahren möchten, lesen Sie hier weiter: https://www.safestay.com/privacy-policy/
14.6. Der Vermittler behält sich das Recht vor, alle Daten im Zusammenhang mit dieser Buchung während des Buchungsvorgangs und auch zu jedem späteren Zeitpunkt zu übertragen und/oder zu löschen.
Keine der Vertragsparteien verstößt gegen diese Vereinbarung oder haftet für die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, die sich ihrer Kontrolle entziehen.
16.1. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, Versprechen, Zusicherungen, Gewährleistungen, Darstellungen und Absprachen zwischen ihnen, ob schriftlich oder mündlich, in Bezug auf ihren Gegenstand.
16.2. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Tarifvertrags und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt die Reihenfolge der Dokumente als vereinbart.
16.3. Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass sie keine Rechtsmittel in Bezug auf Erklärungen, Zusicherungen, Zusagen oder Garantien (unabhängig davon, ob diese unschuldig oder fahrlässig abgegeben wurden) geltend machen kann, die nicht in dieser Vereinbarung enthalten sind.
16.4. Änderungen oder Abweichungen von dieser Vereinbarung sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von den Parteien unterzeichnet werden.
16.5. Dieser Vertrag ist für die Parteien persönlich, und keine der Parteien darf ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben, treuhänderisch verwalten oder in sonstiger Weise damit umgehen.
16.6. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so gilt sie als so weit geändert, wie es für ihre Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit erforderlich ist. Ist eine solche Änderung nicht möglich, so gilt die betreffende Bestimmung oder Teilbestimmung als gestrichen. Eine Änderung oder Streichung einer Bestimmung oder eines Teils einer Bestimmung gemäß dieser Klausel berührt nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung.
16.7. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, hat eine Person, die nicht Vertragspartei dieses Vertrages ist, keine Rechte gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999, um eine Bestimmung dieses Vertrages durchzusetzen.
16.8. Keine der Bestimmungen dieser Vereinbarung zielt darauf ab, eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen den Parteien zu begründen, eine Partei zum Vertreter einer anderen Partei zu machen oder eine Partei zu ermächtigen, für eine andere Partei oder in deren Namen Verpflichtungen einzugehen oder zu übernehmen, und soll auch nicht als solche angesehen werden.
16.9. Dieses Abkommen kann in einer beliebigen Anzahl von Ausfertigungen ausgefertigt werden, wobei jede dieser Ausfertigungen ein Duplikat der Urschrift darstellt, alle Ausfertigungen zusammen jedoch ein einziges Abkommen bilden.
16.10. Keine Partei darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Parteien (die nicht unangemessen verweigert oder verzögert werden darf) öffentliche Bekanntmachungen zu dieser Vereinbarung machen oder einer Person gestatten, dies zu tun, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder wird von einer Regierungs- oder Aufsichtsbehörde (einschließlich, ohne Einschränkung, einer relevanten Wertpapierbörse), einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde verlangt.
16.11 Diese Vereinbarung und alle außervertraglichen Rechte oder Verpflichtungen, die sich aus ihr oder in Verbindung mit ihr oder ihrem Gegenstand ergeben, unterliegen englischem Recht, und die Parteien unterwerfen sich der ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte.